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BARGAUER SPORTFÖRDERGEMEINSCHAFT


Entstehungsgeschichte, Zweck und Struktur der BSF

Was macht die BSF?  

Die BSF (Bargauer Sport Fördergemeinschaft e.V.) wurde am 26.10.1995 gegründet. In seiner Satzung ist die ideelle und finanzielle Förderung des FC Bargau als Vereinszweck niedergelegt. Dies soll u.a. durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Veranstaltungen und der Vermarktung der Werberechte des FC Bargau geschehen.

Die Vorteile der Ausgliederung dieser Aktivitäten aus dem Hauptverein sind vielfältig: Beispielsweise kann man durch die organisatorische Ausgliederung eine klare Verantwortungs- und Aufgabenzuständigkeit erreichen, die im Rahmen des Hauptvereins nur schwer gewährleistet werden könnte.

 Die dem BSF zugeflossenen Mittel dürfen laut Satzung nur Aktivitäten zur Förderung des FC Bargau zufließen.

Konzept

Im Jahr 2002 wurde eine Neuordnung der Aktivitäten des BSF vorgenommen. Ein neues Konzept soll zum Ausbau der Marketingaktivitäten im BSF führen. Kernpunkt dieses Konzepts ist die Verteilung der anstehenden Aufgaben auf mehr Schultern. Ziel ist es dabei, alle Abteilungen des FC Bargau in die Suche und Gewinnung von Werbepartnern einzubinden, um die Beziehungen der Mitglieder und Abteilungen zur Geschäftswelt der Umgebung dafür zu nutzen und die BSF durch personelle Verzahnung besser in den FC Bargau zu integrieren. Umgesetzt werden soll dies durch das  Marketing-Team. Dieses trifft sich jedes Quartal zu einer Sitzung treffen, in der Vorschläge für neu zu gewinnende Werbepartner gemacht werden sollen und über die Zuordnung von Paten zu schon vorhandenen oder potentiell neuen Werbepartnern beraten wird.

Durch die Zuordnung von Paten soll die Betreuung der Werbepartner  verbessert werden. Viele Sponsoren möchten auch ein Feedback für das gegebene Geld erhalten. Die Paten kümmern sich um die Verlängerung von auslaufenden Verträgen und berücksichtigen die Wünsche der Werbepartner.

Das Marketing-Team soll neue Ideen für Werbung mit dem FC Bargau finden. Dies soll vor allem durch die Einbindung sämtlicher Abteilungen geschehen. 

Ein weiterer Zweck des Marketing-Teams ist die Koordination der Spendensammlungen und Werbepartnergewinnung der Abteilungen. Es soll verhindert werden, dass Gewerbetreibende von mehreren Verantwortlichen des FC Bargau auf Sponsoring angesprochen werden.

 

Aktuelle Statistik

Zahl der Mitglieder:                    41

Einnahmen in 2006:            15.428,37 €

Mitgliedschaft

Was ist die Bargauer Sport Fördergemeinschaft?

Die BSF ist ein im Vereinsregister eingetragener, gemeinnütziger Verein, der die ideelle Förderung des 1. FC Germania Bargau betreibt. Durch die Einnahmen der BSF, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Werbung resultieren, sollen dem FC Bargau mittel- und langfristig sportliche Perspektiven ermöglicht werden.

Deshalb:

Werden auch Sie Mitglied der Bargauer Sport Fördergemeinschaft! Und unterstützen Sie damit gleichzeitig die Förderung des Bargauer Nachwuchses für die WM 2010 in Südafrika ('54, '74, '90, 2010!).

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 50 Euro (es darf auch mehr sein). Dafür erhalten Sie kostenlos eine Dauerkarte im Wert von 32 €, mit der Sie freien Eintritt bei allen Heimspielen der 1. und 2. Mannschaft haben.  

Einfach unteren Abschnitt ausfüllen und abgeben bei:

Robert Rieg, Im Breiten Feld 6, 73529 Schwäbisch Gmünd-Bargau,

Martin Rieg, Klarenbergstraße 336, 73525 Schwäbisch Gmünd,

Klaus März, Kornweg 11, 73529 Schwäbisch Gmünd-Bargau

oder im Clubheim des FC Bargau.

Oder senden Sie unteren Abschnitt als Anhang einer E-Mail im MS Word-Format an: sportfoerdergemeinschaft@fcbargau.de  

Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags erfolgt einmal jährlich bequem per Bankeinzug.

  ......................................................................................................................................................

  Beitrittserklärung zur Bargauer Sportfördergemeinschaft

 

 

Name: ____________________________________________________

 

Strasse: ___________________________________________________

 

PLZ, Wohnort: ______________________________________________

 

Höhe des gewünschten Beitrags (mind. 50 €): __________________

 

Geldinstitut: ________________________________________________

 

Bankleitzahl:  ______________     Kontonummer:   ________________

 

Geburtsdatum:______________________________________________

 

E-Mail-Adresse:   ___________________   Tel.-Nr.:   _______________

 

Datum:   _________________    Unterschrift: _____________________

 

......................................................................................................................................................  

Dauerkarten

Es besteht die Möglichkeit, für die Heimspiele der aktiven Mannschaften des FC Bargau eine Dauerkarte  zu erwerben. Der Preis für Mitglieder des FC Bargau für Schüler, Studenten und Rentner beträgt 35 €, Nichtmitglieder können für 40 € eine Dauerkarte erstehen. Wenn Sie Interesse daran haben, wenden Sie sich bitte an:

Robert Rieg, Im Breiten Feld 6, 73529 Schwäbisch Gmünd-Bargau,

oder fragen Sie im Clubheim des FC Bargau nach einer Dauerkarte. Bei den ersten Heimspielen der Saison werden die Dauerkarten auch an einem eigenen Stand zum Kauf angeboten.

  Werbemöglichkeiten mit der BSF

Bandenwerbung

Wir bringen eine Werbebande mit der von Ihnen gewünschten Beschriftung an der Umrandung des Sportgeländes des FC Bargau an. Das Angebot schließt eine viertelseitige, kostenlose An­zeige im Stadionheft des FC Bar­gau ein. Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen, von uns vorgegebenen Vertragslaufzeiten. Außerdem können Sie sich entscheiden, ob Sie die Herstel­lung der Bande auf eigene Rechnung vornehmen möchten oder ob die BSF die Herstellungs­kosten übernimmt. Dies führt zu einer Staffelung der Preise für diese Bandenwerbung je nach der Länge der Vertragslaufzeit (je länger die Vertragslaufzeit, desto preisgünstiger), der Länge der Bande sowie Kauf oder Miete der Bande. Die BSF unterstützt Sie bei der Layouterstellung und den technischen Details der Herstellung der Bande.

Mobiles Werbetransparent

Sie können sich auch für die Erstellung eines mobilen Werbetransparents (Höhe: 1m) entschei­den. Dieses wird dann von der BSF bei von Ihnen zu wählenden Veranstaltungen (alle Heimspiele der 1. Mannschaft des FC Bargau, Sportfest des FC Bargau, Fußball-Jugendturniere des FC Bargau auf dem Feld oder in einer Halle oder ganzjährige Anbringung an den Tennisplät­zen) des FC Bargau angebracht. Der Preis des Transparents richtet sich nach dessen Länge. Das Angebot schließt eine viertelseitige, kostenlose Anzeige im Stadionheft des FC Bargau ein.

Lautsprecheransagen

Die BSF bietet Ihnen des weiteren Lautsprecheransagen bei Heimspielen der 1. Mannschaft und/oder Jugendturnieren des FC Bargau an. Der Text der Ansage ist von Ihnen vorzugeben, die technische Umsetzung wird von der BSF vorgenommen.

Stadionheft

Sie haben auch die Möglichkeit, sich nur für die Schaltung einer Anzeige im Stadionheft des FC Bargau zu entscheiden. Der Preis richtet sich nach der Größe der Anzeige, das Stadionheft hat DIN A 5-Format. Sie können zwischen einer Doppelseite, einer Seite, 1/2, 1/4 oder 1/8 Seite wählen. Ihre Anzeige erscheint dann in jedem Stadionheft des FC Bargau (etwa 16 Mal pro Saison). Das Stadionheft enthält außer den Werbeanzeigen die Mannschaftsaufstellung des Spieltages, den Spielplan der aktiven Mannschaften, eine Spielervorstellung, einen Vorbericht über das jeweilige Spiel sowie Berichte über die vergangenen Spiele und weitere aktuelle Vereinsinhalte.

Ausrüstungs- bzw. Trikotsponsoring

Darüber hinaus bietet die BSF das Sponsoring von Trikots für eine Jugend-Mannschaft oder eine aktive Mannschaft des FC Bargau an. Die Trikots werden je nach Wahl mit Ihrem Firmen­logo oder Schriftzug bedruckt und mindestens über die Dauer von drei Spielzeiten von den Mannschaften getragen. Bei Trikotsponsoring für die aktiven Mannschaften erfolgt eine kosten­lose Lautsprecheransage.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit weiteren Ausstattungs-Sponsorings. Hierzu gehört die klassische Ballspende ebenso wie das Sponsoring von Trainingsanzügen, Sporttaschen, Regenjacken und anderen Ausrüstungsteilen. 

Vorstandschaft/ Ansprechpartner/ Kontakte  

Die aktuelle Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  1. Vorsitzender:                                                   Walter Schlund

Stellvertretender (geschäftsführender)

Vorsitzender:                                                       Robert Rieg

Kassier:                                                               Klaus März

Schriftführer:                                                        Martin Rieg

 

Das Marketing-Team setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Walter Schlund, Eugen Bläse, Gerold Bläse, Robert Rieg, Rolf Huttenlauch, Uwe Huttenlauch, Michael Staiber, Werner Falkenberg, Martin Rieg, Siegfried Betz, Hubert Barth, Josef Mangold, Michael Breitweg, Matthias Schmidt.

Falls Sie Interesse haben sollten, mit der BSF e.V. eine Werbepartnerschaft eingehen zu wol­len, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse oder sprechen Sie eines der Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Marketing-Teams persönlich an:

 

BSF e.V.

Robert Rieg

Im Breiten Feld 6

73529 Schwäbisch Gmünd-Bargau

sportfoerdergemeinschaft@fcbargau.de

 

Satzung der BSF e.V.

(vom 22.10.1997)

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bargauer Sport Fördergemeinschaft e.V.“ (BSF e.V.).Sitz des Vereins ist Schwäbisch Gmünd - Bargau.

  (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des 1. FC Germania Bargau e.V.

  (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie von sportlichen, kulturellen und sonstigen Veran­staltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  (4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie­der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  (5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

§ 4 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung an­gekündigt ist.

  (2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

  (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich an den 1. FC Germania Bargau e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  (2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Personen und Personenvereinigungen offen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen Ver­treter schriftlich dem Vorstand vorlegen.

  (2) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keinerlei Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  (3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird.

  (4) Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.  

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung von Minderjährigen ist durch den Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären.

  (3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

-          mit der Zahlung des Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

-          gegen die Vereinssatzung verstoßen hat.

-          sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise her­absetzt.

  (4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gele­genheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  (5) Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 8 Beiträge

(1) Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge sowie eine even­tuelle Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind im 2. Quartal jeden Jahres fällig.

  (2) Mitglieder, die aus finanziellen Gründen oder aus sonstiger Notlage nicht zur Be­zahlung in der Lage sind, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Beitra­ges teilweise befreit werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung sowie die Beschlüsse der Ver­einsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu för­dern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins ent­gegenstehen.

  (2) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Aussprache- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Eine Bestrafung ist nur zulässig bei Verstoß gegen die Satzung, ge­gen Beschlüsse der Organe, gegen die Ehre und das Ansehen des Vereins und gro­ben unsportlichen Verhaltens.

 

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Mitgliederversammlung.

b)     Der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal eines neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  (2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung in Form einer schriftlichen, persönlichen Einladung.

  (3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.         Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands.

2.         Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.

3.         Entlastung des Vorstands.

4.         Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.

5.         Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

6.         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.         Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

8.         Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

9.         Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins.

10.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung.

  (4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

  (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehr­heit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  (7) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Amtsgericht angeregt werden und den Zweck des Vereins nicht beeinflussen, können vom Vorstand ohne Mitglieder­versammlung durchgeführt werden.

  (8) Kinder und Jugendliche haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

  (9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Leiter der Mit­gliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Der Vorstand

  (1) Den Vorstand bilden:

- der 1. Vorsitzende,

- der stellvertretende Vorsitzende,

- der Kassier und

- der Schriftführer.

  (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzen­den und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsbe­rechtigt.

  (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

  (5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere ob­liegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in mündlicher Absprache festgelegt werden.

  (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 13 Ordnung

  Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Aus­nahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 14 Strafbestimmungen

  (1) Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

- Verweis,

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und/oder

- Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 3 der Satzung.

 

§ 15 Kassenprüfer

  (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

  (2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.

  (3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  (4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

  Schwäbisch Gmünd – Bargau, den 22.10.1997

 

 

 

 

 


Für das Zurverfügungstellen der hier veröffentlichten Fotos bedanken wir uns bei der Gmünder Tagespost und der Rems-Zeitung.


26.07.10 - Dauerkarte gefällig? BSF-Mitglied werden!


24./25.07.10 - Fußball und Volleyball satt beim Bargauer Sportwochenende


23.07.10 - Neu-Landesligist besiegt Oberligist


23.07.10 - Verdienstnadel des DFB für Paul Klotzbücher


17.07.10 - Doppelhochzeit bei den FCB-Aktiven


13.07.10 - Sehr gute Trainingsbeteiligung beim ersten Aufgalopp


09.07.10 - Gmünder Vereine messen sich im Torwandschießen


01.07.10 - Markenhemden mit dem Vereinslogo


 letzte Aktualisierung: 

 Montag, 26. Juli 2010 19:04:09