Jugendschutzkonzept

1.FC Germania Bargau und TV Bargau

Verzeichnis

Präambel
1 Rechte von Kindern und Jugendlichen
2 Regeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
3 Verhaltensgrundsätze
4 Umsetzung und Durchführung beim 1. FC Germania Bargau und TV Bargau
4.1 Leit- und Nachweisdokumente der Vereine
4.2 Ehrenkodex und Selbstverpflichtungserklärung
4.3 Erweitertes Führungszeugnis
4.4 Rollen und Aufgaben
4.5 Tätigkeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen
4.6 Schulungen
4.7 Handeln bei Verdachtsfällen
4.8 Dokumentation und Reporting
4.9 Transparenz für Eltern
4.10 Vernetzung und Unterstützung

Dokumente
Anhang

Präambel

Es gibt kaum Bereiche, bei der sich die Gesellschaft so einig ist, wie in der Ablehnung von sexuali-sierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Um Kinder und Jugendliche in Sportvereinen vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre persönlichen Rechte zu stärken, braucht es einen Plan: Ein Schutzkonzept.

Wir beim 1. FC Germania Bargau und beim TV Bargau sehen diese große Verantwortung gegenüber den Kindern und Jugendlichen, diesen ein gesundes Aufwachsen und Sporttreiben zu ermöglichen, denn Kinder sind das höchste Gut der Vereine. Aus diesem Grund ist bei uns der Schutz der Kinder, die von unseren Trainer/innen begleitet werden, elementar. Genauso wichtig wie der Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist uns der Schutz unserer Trainer/ innen und Betreuer/ innen vor haltlosen Verdächtigungen in diesem sensiblen Bereich.

Damit soll das Schutzkonzept der beiden Vereine den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ge-walt aufzeigen und als ein Fundament für eine wirksame sowie kontinuierliche Präventionsarbeit dienen. Hierdurch kann die Basis für ein gewaltfreies Miteinander geschaffen werden.

Infolgedessen wurde unser Schutzkonzept in Zusammenarbeit gemeinschaftlich erarbeitet und wird fortlaufend überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt.

Wir vom TV Bargau und 1. FC Germania Bargau wollen somit nach innen und außen dafür werben, dass wir als Vereine den Gewaltschutz in unseren Übungsgruppen einheitlich umsetzen. Auch möchten wir alle hiermit ermutigen, gewalttätiges oder gefährdendes Handeln gegenüber Kindern zu erkennen, zu benennen sowie Maßnahmen zum Schutz einzuleiten.

Wir wollen eine „Kultur des Hinsehens“ und des „Achtgebens“ leben. Das bedeutet für uns, dass wir respektvoll und achtsam mit den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und Verantwortlichen im Sport umgehen. Das bedeutet aber auch, dass wir auf die Inhalte unser Angebote achten.

Nichtsdestotrotz können wir das Risiko sexualisierter Gewalt nicht komplett ausschließen. Aber wir wollen mit unserem Schutzkonzept dagegen vorgehen, um so mit unseren Vereinsangeboten Kompetenz- und Schutzbereiche für die Kinder zu sein.

Auch wenn in diesem Schutzkonzept von Kindern und Jugendlichen gesprochen wird, bezieht sich das Konzept auf alle Menschen, die im Rahmen des TV Bargau und 1. FC Germania Bargau zusammen kommen.

1 Rechte von Kindern und Jugendlichen

Für alle Kinder und Jugendlichen gilt ohne Ausnahme:

  • Mein Gefühl ist richtig. Wenn ich etwas unangenehm finde, ist das völlig in Ordnung und muss respektiert werden.
  • Ich darf „NEIN“ sagen. Wenn jemand etwas unangenehmes von mir verlangt, darf ich dies ablehnen, auch wenn diese Person erwachsen oder deutlich älter ist.
  • Es gibt gute, komische oder schlechte Berührungen. Manche Berührungen möchte man nicht von jedem Menschen zulassen. Falls eine Berührung unangenehm oder seltsam ist darf dies offen gegenüber Betreuern/Trainern/Übungsleitern etc. angesprochen werden und auch um Unterlassung gebeten werden.
  • Es gibt „gute“ und „schlechte“ Geheimnisse. Nicht alles muss ich geheim halten. Bei „schlechten“ Geheimnissen ist es völlig in Ordnung sich Jemandem anzuvertrauen.
  • Ich darf mir Hilfe holen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten an solchen Situationen et-was zu ändern. Falls du Probleme hast kannst du dich gerne an unsere Verantwortlichen wenden.
  • Ich habe keine Schuld. Täter/innen versuchen immer wieder das Gefühl zu vermitteln, dass man selbst eine Mitschuld hat. Schuld an den Übergriffen hat immer der Täter oder die Täterin.

2 Regeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen

Für alle Mitglieder der Vereine und diejenigen, die für die Vereine tätig sind, gelten die folgenden Regeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen innerhalb der Vereine:

VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN
Wir übernehmen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in den Vereinen Verantwortung für das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und werden das uns Mögliche tun, um sie vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt sowie vor gesundheitlicher Beeinträch-tigung und vor Diskriminierung jeglicher Art zu schützen.

RECHTE ACHTEN
Wir achten das Recht der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und Intimsphäre und üben keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art, aus.

GRENZEN RESPEKTIEREN
Wir respektieren die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder und Jugendli-chen und achten darauf, dass auch die Kinder und Jugendlichen diese Grenzen im Umgang mitei-nander respektieren.

SPORTLICHE UND PERSÖNLICHE ENTWICKLUNG FÖRDERN
Wir achten unsere Kinder und Jugendlichen und fördern ihre sportliche und persönliche Entwick-lung. Wir leiten sie zu einem angemessenen sozialen Verhalten gegenüber anderen Menschen, zu Respekt und Toleranz sowie zu Fair Play an.

PERSÖNLICHKEITSRECHTE WAHREN
Wir behandeln die uns anvertrauten oder zugänglichen Daten der Kinder und Jugendlichen streng vertraulich und gehen mit Bild- und Videomaterial, das die Kinder und Jugendlichen zeigt, unter Beachtung des Datenschutzes sensibel und verantwortungsbewusst um.

AKTIV EINSCHREITEN
Wir informieren im Konflikt- oder Verdachtsfall sowie bei einem Verstoß gegen diese Verhaltensre-geln den Vorstand/Beauftragten unseres Vereins, um professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzuzuziehen. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.

3 Verhaltensgrundsätze

KÖRPERKONTAKT
Bei verschiedenen Übungen und Trainingseinheiten (erklären von Bewegungsabläufen) kann es im Rahmen der Hilfestellung zu körperlichem Kontakt kommen. Dieser muss im Vorfeld mit den Kin-dern und Jugendlichen besprochen und abgeklärt werden. Körperlicher Kontakt muss von den Kin-dern und Jugendlichen gewollt sein und darf das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

UMKLEIDEN / DUSCHEN / ÜBERNACHTUNGSSITUATIONEN
Es sollten entsprechende Umkleide- und Duschmöglichkeiten getrennt für Mädchen und Jungen zur Verfügung stehen. Der Trainer/ die Trainerin duscht grundsätzlich nicht mit den Kindern und vermeidet zusätzlich das Betreten der Umkleiden. Im Rahmen der Aufsichtspflicht kann es vorkom-men, dass Betreuer, Trainer und Übungsleiter die Umkleideräume während des Umkleidens/ Duschens betreten müssen. Dies sollte wenn möglich immer im „Sechs-Augen-Prinzip“ oder im „offe-ne Türen Prinzip“ geschehen (vorher anklopfen!)
Trainer, Betreuer und Übungsleiter übernachten möglichst nicht in gemeinsamen Zimmern mit Kindern und Jugendlichen (Ausnahme Aufsichtspflicht bei Zeltlagern und sonstigen Veranstaltun-gen).

MITNAHME IN DEN PRIVATBEREICH
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Trainers / Übungsleiters (Wohnung, Haus, Boot, Garten, Hütte etc.) mitgenommen.

KEINE EINZELSTUNDEN OHNE KONTROLLMÖGLICHKEIT
Das „Prinzip der offenen Tür“ oder „Sechs-Augen-Prinzip“ wird eingehalten: Alle Türen sind offen. Die Haupteingangstür muss zu jeder Zeit von innen und außen geöffnet werden können. Sollte vom „Sechs-Augen-Prinzip“ abgewichen werden, muss das vorher mit den Erziehungsberechtigten und/ oder im Betreuerteam besprochen werden z. B. Fahrten, Übungseinheiten.

ANGEMESSENHEIT VON SPRACHE UND AUSDRUCK

SWEISE SOWIE AUFTRETEN
Abwertendes, sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten, sowohl verbal, als auch nonverbal, wird nicht respektiert. Sie beziehen aktiv Stellung dagegen.

GLEICHBEHANDLUNG
Es werden den Kindern keine Geschenke gemacht, die nicht abgesprochen sind.
Jedes Kind/ jeder Jugendliche wird respektiert. Es werden alle gleich und fair behandelt.

TRANSPARENZ IM HANDELN
Abweichungen von Verhaltensgrundsätzen sind nur möglich, wenn dies mit mindestens einem Schutzbeauftragten abgesprochen ist. Die Gründe sind kritisch zu diskutieren. Sie greifen ein, wenn ein Verstoß gegen den Verhaltensleitfaden erkannt wird. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht an erster Stelle.

4 Umsetzung und Durchführung beim 1. FC Germania Bargau und TV Bargau

4.1 Leit- und Nachweisdokumente der Vereine

Für beide Vereine gelten dieselben Leit- und Nachweisdokumente zum Thema Jugendschutz.
1. Satzung und Ordnungen
Inhalt: Handlungsgrundsätze der Vereine, Vereinsstrafen

bei Verstößen, Rechtsverfolgung bei entsprechendem Tatbestand (aktuellste Versionen im Downloadbereich der jeweiligen Homepage).

2.Jugendschutz Leitbild
Inhalt: Detaillierte Handlungsgrundsätze und Positionierung der Vereine zum Thema Jugendschutz (aktuellste Version im Downloadbereich der jeweiligen Homepage).

3.Ehrenkodex
Inhalt: Vereinswerte, -normen und Verhaltensweisen zur
Einhaltung eines respektvollen Umgangs unter- und miteinander als Vereinsmitglied

er eines oder beider Vereine. Teil des Mitgliedsantrags (aktuellste Version im Downloadbe-reich der jeweiligen Homepage).

4.Selbstverpflichtungserklärung
Inhalt: Bei Teilnahme an Kinder- und Jugendveranstaltungen für erwachsene Betreuer/Helfer benötigt. Details in 4.2 Ehrenkodex und Selbstverpflichtungserklärung (aktuellste Version im Downloadbereich der jeweiligen Homepage).

 

4.2 Ehrenkodex und Selbstverpflichtungserklärung
Der Ehrenkodex auf Basis der Deutschen Sportjugend des Deutschen Olympischen Sportbunds beschreibt die Werte und Normen unserer Vereine und gibt Verhaltensweisen zur Einhaltung eines respektvollen Umgangs unter- und miteinander als Vereinsmitglied vor. Der Ehrenkodex unterstützt die Haltung der Übungsleiter*innen, Trainer*innen und sonstiger ehrenamtlich, neben- und hauptberuflich Tätigen im Sportverein. Neben der Achtung der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen, der Verpflichtung zu einem kindgerechten Trainingsstil, der Vermeidung von Doping und Medikamentenmissbrauch erklären die Unterschreibenden, auf jede Form von Gewalt zu ver-zichten und das Recht auf körperliche und sexuelle Unversehrtheit zu achten. Als fester Teil des Mitgliedsantrages vermittelt der Ehrenkodex zudem die Werte, Normen und Verhaltensweisen an alle Mitglieder der Vereine und dient zur Sensibilisierung des Themas.

Helfer bei Jugend- und Freizeitveranstaltungen müssen vor der Teilnahme eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen. Mit der Selbstverpflichtungserklärung bestätigen die Betreuer und Helfer, dass gegen sie keine Straftaten in Bezug auf Kindeswohl vorliegt/vorlag. Diese werden über die Verantwortlichen der Veranstaltung an die Vorstandschaft zur Dokumentation weitergegeben.

Die aktuellsten Versionen des Ehrenkodex und der Selbstverpflichtungserklärung sind im Downloadbereich der jeweiligen Homepage zu finden.

4.3 Erweitertes Führungszeugnis

Alle Trainer, Übungsleiter, Betreuer und sonstigen Funktionäre des Vereins haben ein aktuelles Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen. Davon können nur Personen, die ausschließlich im Erwachsenen- / Aktivenbereich tätig sind, ausgenommen werden.
Für die kostenfreie Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses wird durch den Vorstand oder einen berechtigten Vertreter eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein ausgestellt.
Eine Einsichtnahme und Dokumentation des Führungszeugnis folgt durch die/den Jugendschutzbe-auftragten.
Die Einsichtnahme wird wie folgt dokumentiert:

  • Nach- und Vorname
  • Datum der Einsicht
  • Datum des Zeugnisses
  • Eintrag nach § 72a Abs. 5 SGB VIII vorhanden?
  • Bestätigung Einsichtnahme durch Jugendschutzbeauftragten

Über die Vorlage eines neuen Führungszeugnisses wird alle 5 Jahre informiert, eingefordert, einge-sehen und dokumentiert.

4.4 Rollen und Aufgaben

1. Vorstand
Die Vorstände der Vereine sind verantwortlich für den Jugendschutz, sowie deren Umsetzung in den Vereinen.
Aufgaben:

  • Erstellen, Prüfen, Aktualisieren der Jugendordnung, des Jugendschutzleitbilds und des Jugendschutzkonzepts
  • Einführung und Umsetzung des Jugendschutzkonzepts in den Vereinen
  • Schulung des Jugendschutzkonzepts
  • Erstellung der Dokumentation und Reportings
  • Ansprechpartner bei Verdachtsfällen und Vorfällen
  • Hinzuziehen von professioneller fachlichen Hilfe bei Verdachtsfällen (Kapitel 4.10)

2. Jugendschutzbeauftragter
Beim 1. FC Germania Bargau wird die Rolle des Jugendschutzbeauftragten durch das Gremium des Ehrenrates eingenommen. Zu Beginn jeder Runde wir die verantwortliche Person in der Dokumen-tation namentlich erfasst. Der Jugendschutzbeauftragte verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Direkter Ansprechpartner für den Jugendschutzbeauftragten zu den Themen Jugendschutz ist die Vorstandschaft.
Aufgaben:

  • Einsichtnahme und Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse
  • Ansprechpartner bei Verdachtsfällen und Vorfällen
  • Teil des Reportings (Dokumentation Einsichtnahme Führungszeugnisse, Dokumentation Vorfälle)

3. Abteilungen, Trainer und Betreuer
Abteilungen und deren Trainer und Betreuer, welche mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden jährlich intern über den aktuellen Stand des Jugendschutzes geschult.

4. Kummerkasten und Jugendschutz-Kontaktpersonen
Beim 1. FC Germania Bargau können in Verdachtsfällen mehrere Anlaufstellen gewählt werden. Eine Möglichkeit der Meldung ist die (anonyme) Briefform über den Briefkasten der Geschäftsstelle. Eine anderer Möglichkeit ist der direkte Kontakt mit eigens dafür benannten Jugendschutz-Kontaktpersonen, welche immer aktuell auf der Homepage des 1. FC Germania Bargau zu finden sind. Ebenso sind alle Vereinsverantwortlichen direkte Ansprechpartner in Verdachtsfällen. Eine weitere Beschreibung erfolgt in Kapitel 4.7 Handeln bei Verdachtsfällen.

4.5 Tätigkeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen


4.6 Schulungen

Vor Beginn einer neuen Runde werden alle Trainer und Betreuer zum Thema Jugendschutz durch die Vorstandschaft, die Jugendschutzbeauftragen, benannte Personen oder Externe (z.B. Kreisju-gendring Aalen e.V.) geschult.
Die zu schulenden Personen werden vorab durch die Jugend- und Abteilungsleiter der betroffenen Abteilungen gesammelt und in der Dokumentation vermerkt. Die Teilnahme der Trainer und Be-treuer an der Schulung wird durch die Schulenden dokumentiert.
Vereinsintern werden Themen zum Jugendschutz regelmäßig im Rahmen des Gesamtausschusses besprochen.
Inhalt der Schulung: Gesetzliche Grundlagen, Definitionen und Begrifflichkeiten, Fallbeispiele, Kommunikationswege, Umsetzung in den Vereinen

4.7 Handeln bei Verdachtsfällen

Wie in Kapitel 4.4 angedeutet, können Verdachtsfälle direkt an Vereinsverantwortliche wie den Vorstand, die Jugendleiter, den Jugendschutzbeauftragten, oder als Brief über den „Kummerkas-ten“ gemeldet werden. Jedes Vereinsmitglied ist angewiesen, vermeintlich „harmlose“ Fälle und Andeutungen zu melden. Jeder gemeldete Verdachtsfall wird schriftlich in der Dokumentation fest-halten.

1. Handlungsleitfaden
Der Handlungsleitfaden bietet eine klare Vorgehensweise bei vermuteter Kindeswohlgefährdung. Er benennt die Zuständigkeitsbereiche in den einzelnen Schritten. Zudem handeln wir gemäß den Verhaltensratschlägen unserer Verbände und ziehen bei Verdachtsfällen die Beratungsstelle Kreis-jugendring Ostalb e.V. in Aalen hinzu.

Der Handlungsleitfaden bietet eine klare Vorgehensweise bei:

  • Vermuteter Kindeswohlgefährdung im familiären Umfeld
  • Grenzverletzendem Verhalten von Kindern und Jugendlichen
  • Vermuteter Kindeswohlgefährdung im Verein

Schritte:

  • Ruhe bewahren
  • Erst-Dokumentation (Vorlage intern)
  • Information und Gespräch mit Verantwortlichen (Vorstand, Jugendschutzbeauftragtem, Kontaktpersonen)
  • Hinzuziehen von Fachkräften (Vorstand, Jugendschutzbeauftragtem), Nutzung von Notfallplänen
  • Gespräch mit dem Kind
  • Gespräch mit den Eltern
  • Fallberatung mit Fachkräften
  • Umsetzung der weiteren Schritte
  • Laufende Dokumentation des Falls

2. Interne Dokumentation
Für die interne Dokumentation kann der „Wahrnehmungsbogen für den Kinderschutz“ genutzt werden, welcher für die verantwortlichen Personen zur Verfügung steht.

4.8 Dokumentation und Reporting

Die Dokumentation und das Reporting liegt in der Verantwortung des Vorstandes.
Folgende Inhalte umfasst die Dokumentation

  • Sammlung, Schulung und Dokumentation aller Trainer und Betreuer vor Beginn einer Runde
  • Durchsicht aller Trainer und Prüfung der Aktualität der benötigten Führungszeugnisse (alle 5 Jahre neu)
  • Dokumentation Verdachtsfälle / Auffälligkeiten

Aus den genannte Bereichen wird ein Reporting erstellt, welches bei Bedarf an die entsprechenden Stellen (z.B. Stadtverband Sport Schwäbisch Gmünd) zur Einsicht geschickt werden kann.

4.9 Transparenz für Eltern

Bei der Durchführung von Elternabenden innerhalb der Jugenden wird durch die entsprechenden Trainer auf das Jugendschutzkonzept verwiesen. Neuen Vereinsmitgliedern wird das Jugendkon-zept dem Anmeldebogen beigelegt bzw. auf das veröffentlichte Konzept hingewiesen. In den halb-jährlich erscheinenden Vereinsbriefen des 1. FC Germania Bargau wird das Thema an alle Vereins-mitglieder kommuniziert.
Bei Bedarf initiieren die Vereine eine Informationsveranstaltung zum Thema „Jugendschutz“ mit qualifizierten Referenten. Zu den Veranstaltungen werden Eltern, Trainer und Betreuer, sowie alle Vereinsmitglieder und Interessierte eingeladen.

4.10 Vernetzung und Unterstützung

Hier sind wir als Vereine vernetzt:

Ehrenkodex

Führungszeugnis

Leitbild

Anhang

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamt-lich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen ver-gleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugend-lichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätig-keiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

  1. den Umstand der Einsichtnahme,
  2. das Datum des Führungszeugnisses und
  3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

 

Zuhause
im Sport

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